Suchergebnisse

Muss ich mein Boot anmelden? Braucht mein Boot ein Kennzeichen?

22. März 2020

Kurze Frage, kurze Antwort: Ja, wenn Sie auf Binnengewässern fahren wollen. Nein, wenn es an die deutsche Küste gehen soll. Wenn Sie in das Ausland fahren wollen, sollten Sie Ihr Boot registrieren lassen und Bootspapiere mitführen.

Kennzeichnung in der Seeschifffahrt

Vor den deutschen Küsten, genauer auf den Seeschifffahrtsstraßen und im deutschen Küstenmeer, ist für Yachten und Boote von weniger als 15 m Länge keine Anmeldung erforderlich. Kennzeichen und Papiere sind nicht vorgeschrieben. Üblicherweise haben Schiffe und Boote einen Namen und zumeist auch einen Heimathafen und beides ist dann am Heck oder an beiden Seiten angeklebt. Bei Trailerbooten ohne Heimathafen kann der Wohnort des Eigners gewählt werden, wenn der Ort an einer Wasserstraße liegt. Sonst ist eben nur der Name angebracht und wenn bei einem kleinen Schlauch- oder Angelboot auch der Name fehlen sollte, macht es auch nichts.
Bei einer behördlichen Kontrolle könnte neben dem Sportbootführerschein auch kontrolliert werden, ob man der Eigner ist, weil vielleicht ein Boot gleichen Typs gestohlen wurde. Dann könnte das Eigentum mit einem Kaufvertrag oder einer Rechnung glaubhaft gemacht werden.
Dies gilt nur für private Boote und Yachten. Miet- oder Charterboote und Jetski müssen grundsätzlich amtlich registriert werden. Sie müssen ein Kennzeichen haben und Papiere an Bord mitführen.

Schiffspapiere für die Seeschifffahrt

Auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, haben sich viele Eigner einen Schiffsausweis ausstellen lassen. Das kann bei Reisen in das Ausland vorgeschrieben oder zumindest hilfreich sein. Dabei stehen drei Dokumente zur Auswahl.

Internationaler Bootsschein

Für kleinere Boote wird zumeist der Internationale Bootsschein gewählt. Er kann vom Deutschen Segler-Verband (DSV), vom Deutschen Motoryacht Verband (DMYV) und vom ADAC ausgestellt werden. Dort ist das Boot dann registriert. Jede Änderung am Boot – zum Beispiel der Austausch des Motors – und beim Eigner – zum Beispiel ein Umzug – muss dem DSV, DMYV oder ADAC umgehend mitgeteilt werden.
Nachteilig beim Internationalen Bootsschein ist, dass er im Ausland nur anerkannt wird, wenn das Ausstellungsdatum nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Zur Erneuerung muss der Internationale Bootsschein im Original zurückgeschickt und ein neu beantragt werden. Obwohl der Internationale Bootsschein kein amtliches Dokument ist, wird er europaweit amtlich anerkannt.

Flaggenzertifikat

Das Flaggenzertifikat ist ein amtliches Dokument, ausgestellt vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Hamburg. Es ist acht Jahre lang gültig. Das Flaggenzertifikat wird nur für Seeschiffe ausgestellt. Dies sind Yachten und Boote, welche die Entwurfskategorie A oder B der EU-Sportbootrichtlinie erfüllen, also für Windstärke 8 und Wellenhöhen bis vier oder mehr Meter ausgelegt sind. Wird das Schiff verkauft, so ist das Flaggenzertifikat an das BSH zurückzuschicken.
Ein deutsches Seeschiff muss nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Das Flaggenzertifikat bescheinigt, dass dieses Schiff dazu berechtigt ist. (Bei bis zu 15 Meter Länge wird in Deutschland keine Genehmigung zum Führen der Bundesflagge benötigt.) Das Flaggenzertifikat kann nur für Seeschiffe ausgestellt werden, deren Länge 15 Meter nicht übersteigt.

Schiffszertifikat

Deutsche Seeschiffe über 15 m Länge müssen in ein deutsches Seeschiffsregister eingetragen werden, deutsche Seeschiffe von bis zu 15 m Länge können in ein Seeschiffsregister eingetragen werden. Seeschiffsregister sind den Grundbüchern vergleichbar; sie werden ebenfalls von Amtsgerichten geführt (siehe Liste auf elwis.de). Mit der Eintragung erhält der Eigner ein Schiffszertifikat. Zugleich wird dem Schiff ein Unterscheidungssignal zugewiesen, das im Funkverkehr als Rufzeichen verwendet wird. Das Unterscheidungssignal deutscher Seeschiffe besteht aus vier Buchstaben aus der Buchstabenreihe DAAA bis DRZZ; manchmal ist noch eine Ziffer angehängt. Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat erteilt ist, muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Beim Verkauf eines solchen Schiffes erfolgt der Eigentumsübergang durch Umschreibung des Seeschiffsregisters. Dazu muss ein notariell beglaubigter Kaufvertrag vorgelegt werden. (Anders als beim Verkauf von Immobilien muss der Notar nur die Unterschrift beglaubigen.)

Schiffspapiere für die Binnenschifffahrt

In der Binnenschifffahrt gibt es für Schiffe den Schiffsbrief und für Kleinfahrzeuge den Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen. So wie ein Seeschiff mit seinen Schiffspapieren auch auf Binnengewässern fahren darf, so darf ein Binnenschiff oder Kleinfahrzeug mit seinen Dokumenten auch Seegewässer befahren.

Schiffsbrief

Dem Schiffszertifikat für die Seeschifffahrt entspricht der Schiffsbrief für die Binnenschifffahrt. Der Schiffsbrief wird von einem Amtsgericht ausgestellt, wenn ein Binnenschiff in sein Binnenschiffsregister eingetragen wurde. Während Seeschiffe über 15 Meter Länge registerpflichtig sind, beträgt die Grenze bei Binnenschiffen 10 Tonnen Gewicht (= 10 Kubikmeter Wasserverdrängung). Kleinere Fahrzeuge können eingetragen werden, wenn sie mindestens 5 Tonnen Gewicht haben.

Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen

Auch ein Kleinfahrzeug kann amtlich registriert werden – bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA). Dann bekommt man ein Kennzeichen zugeteilt und dazu den Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen. Dieser Ausweis ist europaweit (mit Ausnahme der Schweiz, siehe unten) gültig. Der Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen ist unbefristet gültig – auch im Ausland. Allerdings sieht der Ausweis immer noch wie ein uralter, grauer Kfz-Führerschein aus. Deshalb ist er nicht in allen ausländischen Behörden bekannt. Das kann bei einer Kontrolle zu Schwierigkeiten führen.

Kennzeichenpflicht in der Binnenschifffahrt

Auf Seeschifffahrtsstraßen reichen Schiffsname und Heimathafen zur Kennzeichnung eines Schiffes aus – auf Binnenschifffahrtsstraßen, dem Rhein, der Mosel und der Donau nicht. Hier muss ein Kennzeichen geführt werden. Das Kennzeichen ist am Heck oder auf beiden Seiten des Rumpfes am Bug oder Heck anzubringen und zwar in mindestens 10 cm großen Ziffern und Buchstaben in einer sich deutlich vom Rumpf abhebenden Farbe.
Kein Kennzeichen brauchen Ruder- und Paddelboote, Segelboote bis zu 5,50 m Länge und Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Nutzleistung. Auch Behördenfahrzeuge und Fahrzeuge der Wasserrettung sind von der Kennzeichenpflicht befreit.

Kennzeichen in der Binnenschifffahrt

Beim Kennzeichen kommt es darauf an, wo das Schiff oder Boot registriert ist:

  • Boote, für die ein Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen erteilt wurde, verwenden das darin genannte Kennzeichen.
  • Sportboote, die zur gewerblichen Nutzung in der Binnenschifffahrt zugelassen wurden, führen ein V-Kennzeichen. Das V-Kennzeichen besteht aus dem Kleinfahrzeugkennzeichen, daran angehängt ein V für Vermietung.
  • Wurde ein Internationaler Bootsschein ausgestellt, so ist dessen Nummer das Kennzeichen. Dieser Nummer ist ein S anzuhängen, wenn das Boot beim Deutschen Segler-Verband registriert wurde, ein M oder A, wenn der Deutsche Motoryachtverband oder der ADAC das Boot registriert hat.
  • Für Yachten mit Flaggenzertifikat wird die Nummer des Flaggenzertifikats mit angehängtem F als Kennzeichen verwendet.
  • Bei einem in ein Seeschiffsregister eingetragenen Schiff ist sein Unterscheidungssignal das Kennzeichen.
  • Binnenschiffe nehmen die Binnenschiffsregisternummer mit angehängtem B.
  • Auch das von der Bundesnetzagentur zugeteilte Funkrufzeichen ist als Kennzeichen anerkannt.
  • Mietboote müssen das Vermietungskennzeichen als Kennzeichen verwenden.
  • Auch nach Landesrecht zugeteilte Kennzeichen, zum Beispiel für den Bodensee, sind erlaubt.

Der Eigner hat die freie Auswahl, wo er sein Boot registrieren und von wem er sich das Kennzeichen ausstellen lässt. Eine Ausnahme gilt für Jetski. Sie müssen ein amtliches Kennzeichen führen, ein amtlich anerkanntes Kennzeichen (Internationaler Bootsschein) ist nicht erlaubt.

Abweichende Vorschriften für die Schweiz

Auf schweizerischen Seen dürfen ausländische Boote nur fahren, wenn sie ein schweizerisches Kennzeichen und eine schifffahrtspolizeiliche Bewilligung besitzen. Diese wird durch einen einen schweizerischen Schiffsausweis nachgewiesen. Dies gilt nicht für den schweizerischen Teil des Bodensees. Er darf mit denselben Papieren befahren werden, die auch im deutschen Teil des Bodensees vorgeschrieben sind.

Beiboote

Auf Binnenschifffahrtsstraßen, dem Rhein, der Mosel und der Donau muss auch ein Beiboot (engl. tender) registriert werden, es sei denn, es hat nicht mehr als 3 PS Nutzleistung. Auf Seeschifffahrtsstraßen gibt es eine solche Grenze nicht. Im Ausland wird ein Beiboot mit tt und Name des Mutterschiffs beschriftet, „tt Princess“ wird „tender to Princess“ gesprochen.

Bootsregister und Kennzeichenpflicht vom Tisch?

11. Mai 2009

Anfang 2008 wurde bekannt, dass Lobbyisten der Wassersportwirtschaft den Gesetzgeber bedrängt hatten, ein Bootsregister einzuführen – mit dem Hintergedanken genaue Marktdaten zu bekommen und Produkte und Dienstleistungen gezielter absetzen zu können; siehe Blogbeitrag vom 22.1.2008. Zudem sollten die auf Binnenschifffahrtsstraßen vorgeschriebenen Kennzeichen auch auf den Seeschifffahrtsstraßen eingeführt werden.

Dieser Schuss scheint nach hinten loszugehen. Anstatt die Kennzeichenpflicht auf die Seeschifffahrtstraßen auszudehnen, ist das Bundesverkehrsministerium zu dem Ergebnis gekommen, die Kennzeichenpflicht auf den Binnenschifffahrtsstraßen abzuschaffen. Und von einem Bootsregister ist auch keine Rede mehr. Eine endgültige Entscheidung wird jedoch erst im nächsten Jahr erwartet; es sollen auch noch Stellungnahmen anderer Behörden wie der Wasserschutzpolizei eingeholt werden. Amtlich abgeschafft würde die Kennzeichenpflicht dann im Jahr 2011.

Kennzeichenpflicht kommt doch nicht

8. Februar 2008

Der Deutsche Bundestag hat am 24. Januar beschlossen:

„Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die in Artikel 1 § 9e enthaltene Regelung begründet keine neuen Kennzeichnungspflichten für Wasserfahrzeuge, und das in der Vorschrift erwähnte Datenmaterial bezieht sich nur auf bereits vorhandene Fahrzeugdaten.“

Hintergrund

Die Redaktion von YACHT-Online hatte – wie auch der Bundestagsabgeordnete Döring – die Meinung vertreten, dass die Einführung einer Kennzeichnung von Sportbooten auf den Seeschifffahrtstraßen und damit eines Sportbootregisters vorbereitet werde. Dagegen hatte sich der Deutsche Segler-Verband gewendet und erklärt: Der DSV liest das laufende Gesetzgebungsverfahren über die Bundestagsdrucksache 16/7415 anders als der Bundestagsabgeordnete Döring und die Redaktion von YACHT-Online.

DSV kann sich bestätigt fühlen

Nun kann sich der Deutsche Segler-Verband voll bestätigt fühlen. Das Besondere dieses Vorgangs ist, dass der Bundestag eine solche Detailfrage zum Anlass genommen hat, eine eigenständige feststellende Entschließung zu verabschieden. Die Entschließung ist veröffentlicht als Bundesratsdrucksache 67/08 vom 25.1.2008.

Kennzeichenpflicht in der Sportschifffahrt

22. Januar 2008

Seeschiffe führen bekanntlich kein Kennzeichen. Am Heck steht der Name und der Heimathafen – das reicht aus und das wird weltweit so gehandhabt. Nun plant der Gesetzgeber angeblich eine Kennzeichenpflicht für Sportboote.

Kennzeichen zur Verkehrsüberwachung?

Hinter der Absicht, Yachten und Sportboote zu verpflichten, ein Kennzeichen zu führen, steckt keineswegs der Wunsch des Gesetzgebers, Boote und Yachten bei Verkehrsverstößen identifizieren zu können. Das wäre der falsche Weg. Denn zur Identifizierung gibt es AIS. Die Abkürzung AIS steht für Automatisches Identifikations-System. Dahinter verbirgt sich ein kleines Aggregat, das regelmäßig automatisch alle wichtigen Daten über das Schiff per Funk verbreitet. Die Berufsschifffahrt ist längst weltweit mit AIS ausgerüstet. AIS dient den Verkehrszentralen zur Identifizierung von Schiffen bei der Verkehrslenkung und -unterstützung. Auch viele Yachten sind freiwillig mit AIS ausgerüstet. Dank AIS können die Schiffsbewegungen auch im Internet verfolgt werden.

Lobbyismus

Hinter dem Bestreben, für Yachten und Boote auf See ein Kennzeichen vorzuschreiben, steckt reiner Lobbyismus. Die Lobbyisten sind sogar namentlich bekannt. Es handelt sich um Mitarbeiter der Yacht- und Bootsausrüster. Sie kennen den Markt nicht, sie wissen nicht, wie viele Yachten und Boote es gibt, welches Alter sie haben, wie groß sie sind und vieles mehr. Mit einem Kennzeichen würde natürlich auch ein Register eingeführt, das Aufschluss über diese Daten geben würde. Die Sportschifffahrt wehrt sich gegen eine Kennzeichenpflicht. Auch der Deutsche Seglerverband wendet sich gegen diese Pläne.

Kennzeichenpflicht auf Binnenschifffahrtsstraßen

Zwar besteht auf Binnenschifffahrtsstraßen eine Kennzeichenpflicht, aber es gibt kein zentrales Register. Kennzeichen können nicht nur von den Wasser- und Schifffahrtsämtern, sondern auch vom ADAC, vom Deutschen Seglerverband DSV und vom Deutschen Motoryacht Verband DMYV vergeben werden. Auch das Funkrufzeichen kann als Kennzeichen verwendet werden.

Der Kennzeichenpflicht folgt die Steuerpflicht

Das wichtigste Argument gegen die Kennzeichenpflicht ist die Befürchtung, dass kurz oder lang daraus auch eine Steuerpflicht entsteht. Wenn der Gesetzgeber erst einmal weiß, wer welches Schiff betreibt, dann wird auch schnell der Wunsch nach neuen Einnahmequellen entstehen.

Ausflaggen

Es gibt einen einfachen Weg, sich gegen Kennzeichen- und Steuerpflicht zu wehren: Ausflaggen. Die Berufsschifffahrt macht es seit vielen Jahren vor; sie flaggt aus, damit auf deutschen Schiffen nicht das deutsche Arbeits- und Sozialrecht gilt. Das ist heutzutage einfach und schnell gemacht. Dazu muss nur eine ausländische GmbH, eine sogenannte Ltd gekauft oder gegründet werden und die Yacht dieser Ltd übereignet werden. Damit unterliegt das Schiff nicht mehr deutschem Recht; der Eigner ist zumindest diese Sorgen los.

Gewerbsmäßige Tätigkeit mit Sportbooten

26. Januar 2021

Sei es mit Angelfahrten oder mit Ausbildung, mit Rundfahrten oder mit Wasserski – viele Eigner möchten ihr Boot auch gewerbsmäßig einsetzen, um die Anschaffungs- und Unterhaltskosten zu verringern. Was ist bei gewerbsmäßiger Tätigkeit auf Sportbooten zu beachten?

Gewerbsmäßige Tätigkeit auf Seegewässern

Rechtsgrundlage ist hier die zuletzt im März 2020 geänderte See-Sportbootverordnung. Darin ist Sportboot als Wasserfahrzeug definiert, das 
1. für Sport- oder Freizeitzwecke gebaut worden ist und
2. ausschließlich für Sport- oder Freizeitzwecke oder zur Ausbildung genutzt wird und 
3. für höchstens 12 Personen (plus Skipper und Mannschaft) zugelassen ist.

Anforderungen an die Besatzung

Wer ein solches Sportboot an der Küste und auf See gewerblich einsetzen möchte, unterliegt – auch im Ausland – der See-Sportbootverordnung. Danach reicht es für Boote bis 25 m Länge in der 12-sm-Zone aus, wenn der Skipper zumindest den SKS-Schein und ein für die Funkstelle ausreichendes, gültiges Funkzeugnis besitzt. Auf Sportbooten über 25 m Länge müssten zwei SKS-Schein-Inhaber an Bord sein. 

Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten im Küstenbereich zurückgelegt hat.  

Anforderungen an das Sportboot

Das Sportboot muss in jedem Fall den Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung genügen und für das Sportboot muss ein Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft Verkehr ausgestellt worden sein. Darin ist auch die vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung aufgeführt. 

Kein Mindestalter auf Seegewässern

Anders als im Ausland und anders als im Binnenland gibt es auf deutschen Seegewässern kein Mindestalter für Steuerleute. Wenn der Bootsführer es erlaubt, darf jeder mal ans Steuer. Natürlich behält der Bootsführer die Verantwortung und deshalb sollte vorher eine kleine Einweisung gemacht werden.

Gewerbsmäßige Tätigkeit auf Binnengewässern

Auf Binnenschifffahrtsstraßen ist das – wie gesagt – anders. Hier muss die Person am Steuer mindestens 16 Jahre alt sein. Denn die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verlangt, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist. 

Rechtsgrundlage für gewerbliche Tätigkeit auf Binnenschifffahrtsstraßen sind die Binnenschiffspersonalverordnung und die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV). Darin ist Sportboot definiert als ein für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter. 

Das Sportboot wird dann für sogenannten Gelegenheitsverkehr eingesetzt. Damit ist die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers gemeint zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

Anforderungen an die Besatzung

Wer auf Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot gewerblich führen möchte, benötigt ein Kleinschifferzeugnis. Inhaber des Sportbootführerscheins Binnen können es durch Ablegen einer theoretischen Prüfung bei der GDWS erwerben. Weitere Informationen und die Rechtsgrundlagen findet man bei Elwis. Weil ein UKW-Sprechfunkgerät an Bord sein muss, wird auch das Binnenfunkzeugnis UBI verlangt. Eine Mannschaft ist nicht erforderlich. Das UBI kann leicht und schnell per Online-Kurs erworben werden. 

Anforderungen an das Sportboot

Für das Sportboot muss ein Bootszeugnis durch das nächst gelegene Wasser- und Schifffahrtsstraßenamt (WSA) ausgestellt worden sein. Das Boot muss auch ein V-Kennzeichen führen. Das V-Kennzeichen besteht aus dem Kennbuchstaben des WSA, daran angehängt die Nummer des Bootszeugnisses und zuletzt das V für Vermietung.

Als Ausrüstung ist vorgeschrieben:
1. Eine UKW-Sprechfunkanlage
2. Mindestens zwei Rettungsringe in ihrer Halterung an Deck 
3. Für jeden Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste
4. Geräte zur Abgabe der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen 
5. Positionslichter und Signalkörper
6. Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender
7. Ein Verbandskasten
8. Ein Bootshaken
9. Ein Fernglas (Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser)

Ein Bootszeugnis für Boote mit CE-Zeichen ist schnell und leicht zu bekommen. Schwierigkeiten könnte es für ältere Sportboote ohne CE-Kennzeichnung geben. Dann muss das Boot nämlich vom Germanischen Lloyd abgenommen werden oder es muss – wie in der Berufsschifffahrt üblich – eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erbracht werden. 

Praktische Ausbildung für den Sportbootführerschein

Besonders lukrativ ist die praktische Ausbildung für den Sportbootführerschein. Viele Schulen überall in Deutschland (zum Beispiel Bootsfahrschule-Yachthafen, Yachtfahrschule, Havelboot, Unicyachting u.v.m.) bieten die praktische Ausbildung an und lassen ihre Schüler die Theorie per Online-Kurs lernen. Verkauft wird das Ganze in einem Paket. Sobald sich neue Schüler angemeldet und bezahlt haben, bestellen diese Schulen Zugangscodes für den Online-Kurs, die sie dann ihren Kunden schicken. Die Schulen haben mit der Theorie nichts zu tun. Wenige Tage vor der Prüfung erteilen sie nur noch die praktische Ausbildung – und haben gut daran verdient.

Bootsverleih

Auch Vercharterer und Bootsverleiher wie zum Beispiel Bunbo bieten ihren Kunden mehrmals jährlich Sportbootführerschein-Ausbildung an. Die Teilnehmer bereiten sich zu Hause per Online-Kurs auf die Theorieprüfung vor, reisen an, wohnen an Bord, machen die praktische Ausbildung beim Bootsverleih und am nächsten Tag dort auch die Prüfung. Das lohnt sich besonders außerhalb der Saison, wenn die Boote sowieso nicht vermietet werden können.

Ausbildungs- und Prüfungsstoff

Aus dem Prüfungsprotkoll ergibt sich, was in der Prüfung gefordert wird. Wie die Manöver gefahren werden sollen, erfragt man am besten beim Leiter der nächst gelegenen Prüfstelle und zwar sowohl des DMYV als auch des DSV. Man sollte unbedingt einmal als Zaungast an einer Prüfung teilnehmen und auch alle organisatorischen Abläufe kennen. Es macht sich immer gut, am Rande der Ausbildung auch ein paar Praxistipps zu geben, die nicht zum Prüfungsstoff gehören.

Steuerliche Aspekte

Auch wenn es verlockend erscheint und die Gefahr, erwischt zu werden, klein ist: Arbeiten Sie nicht mit Schwarzgeld. Dokumentieren Sie alle Geschäftsvorfälle so, dass ein Außenstehender sie in allen Einzelheiten nachvollziehen kann. Sobald das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung Ungereimtheiten feststellt, kann es die Einkünfte schätzen und das kann ziemlich teuer werden. Auch wer 50,- € Einnahmen nicht angibt, begeht eine Steuerhinterziehung. 

Kleinunternehmer

Natürlich müssen alle Einnahmen erklärt werden. Aber wenn die Einnahmen 22.000,- € pro Jahr (Stand: 2021) nicht übersteigen, ist man Kleinunternehmer und muss keine Mehrwertsteuer abführen. Die MWSt ist dann Umsatz. Kleinunternehmer müssen keine MWSt-Erklärung abgeben.

Keine Gewerbesteuer

Wer Einnahmen aus Ausbildungsfahrten erzielt, kann die Gewerbesteuer sparen. Denn Schulen sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Wer mit Ausbildung sein Geld verdient, muss auch kein Gewerbe anmelden. Man muss keine Sportbootführerschein-Ausbildung anbieten, um davon zu profitieren. Wer über die notwendige Sicherheitseinweisung hinaus noch ein paar Tipps zum Motorbootfahren gibt, kann das durchaus als „Grundkurs 1 Motorbootfahren“ vermarkten. Und wer weitere Ausbildungspakete schnürt und entsprechende Flyer an Bord verteilt, wird auch Folgeumsätze generieren. 

Offene Ladenkasse

An Bord gibt es keine elektronische Ladenkasse. Im steuerlichen Jargon wird dann eine „offene Ladenkasse“ geführt. Weil der Fiskus sofort Schwarzgeld vermutet, sind die formalen Anforderungen an eine offene Ladenkasse hoch. Alle Einnahmen müssen dokumentiert werden. Das kann über einen Quittungsblock mit durchnummerierten Quittungen geschehen. Wer das nicht möchte, sollte zumindest an allen Tagen mit Umsatz aufschreiben, von welchen Personen, wofür, wie viel Geld eingenommen wurde. 

Kassenbuch

Diese Belege sind dann dem Kassenbuch beizufügen. Das Kassenbuch darf keine Excel-Datei sein, es muss in Papierform geführt werden. Im Kassenbuch muss auch festgehalten werden, wie viel Geld am Ende des Tages in der Kasse liegt und aus welchen Scheinen und Münzen sich die Summe zusammensetzt. 

Diese Schikane kann man umgehen, indem am Ende des Tages der gesamte Kasseninhalt als Privatentnahme der Kasse entnommen wird, sodass der Kassenbestand am Tagesende immer null ist. 

Wer das Geld aus der Kasse auf sein Konto einzahlen möchte, fügt auf dem Kontoauszug diesem Buchungsposten den handschriftlichen Vermerk Privateinlage hinzu.

Rechnungen

Auch ein Kleinunternehmer weist in seinen Rechnungen die MWSt aus. Bei der Steuererklärung zählt die MWSt als Einnahme. Rechnungen müssen durchnummeriert und unlöschbar sowie unveränderbar gespeichert werden (zum Beispiel ausgedruckt und abgeheftet).

Wenn Kunden Vorkasse oder Anzahlung leisten sollen, so muss dafür nicht unbedingt eine Rechnung geschrieben werden (obwohl das Finanzamt es gerne sieht). Man kann den Kunden auch in einer Anmeldebestätigung per Mail zur Zahlung auffordern.  

Kosten

Von den Einnahmen, die mit dem Boot erzielt werden, können die Kosten für das Boot anteilig abgezogen werden. Um den Anteil korrekt ermitteln zu können, sollte ein Buch (z. B. ein Logbuch) geführt werden, aus dem sich ergibt, welches Geschäfts- und welches Privatfahrten waren und welche Personen, an welchen Tagen, zu welchem Zweck an Bord waren. Der private und der geschäftliche Anteil an der Nutzung des Bootes müssen klar erkennbar sein. Sonst riskiert man eine Schätzung durch das Finanzamt. 

Sonstiges

Abschließend möchte ich auf zwei ältere Beiträge verweisen zur Versicherung von Sportbooten und zum gewerblichen Einsatz.

Überwachung der Sport- und Freizeitschifffahrt geplant

28. Januar 2008

Die Bundesregierung plant offenkundig weit mehr, als nur Kennzeichen für Sportfahrzeuge einzuführen. Vorgesehen ist vielmehr, umfangreiche schiffs- und personenbezogene Daten zu erheben und an andere Behörden weiterzugeben. Die Bundesregierung hat dazu jetzt einen Gesetzesentwurf vorgelegt (Bundesrat Drucksache 722/07).

Speicherung von personen- und schiffsbezogenen Daten

Diesem Gesetzentwurf zufolge sollen Daten erfasst werden von a) Fahrzeugen, b) deren Inhabern oder Betreibern und c) allen Personen an Bord. Vorgesehen ist, von Sportbooten Name, Bauart, Baujahr, Nationalitätenkennzeichen, amtliche oder amtlich anerkannte Kennzeichen eines Sportfahrzeuges sowie die Namen des Eigentümers, Betreibers, Charterers und des Bootsführers zu speichern. Darüber hinaus sollen auch Angaben zu den an Bord befindlichen Personen (Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift) erhoben werden.

Verdachtsunabhängige Überprüfung jederzeit möglich

Um die Überwachungsmaßnahmen abzurunden, soll zukünftig eine jederzeitige, verdachtsunabhängige Überprüfung von Sportbooten und deren Skippern zulässig sein.

Weitere Maßnahmen befürchtet

Diese Gesetzesinitiative soll das Verkehrsministerium ermächtigen, im Rahmen von Verordnungen und Durchführungsvorschriften weitere Maßnahmen zu erlassen, so auch eine Registrierungspflicht für Sportboote. Angeblich soll die Entscheidung zur Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht auf den Seebereich bereits gefallen sei. Das Anhörungsverfahrens zu dieser Gesetzesinitiative fand ohne Beteiligung der Wassersportverbände statt.